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   FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 4 K 4233/14   

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https://dejure.org/2015,24348
FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 4 K 4233/14 (https://dejure.org/2015,24348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 4 K 4233/14 (https://dejure.org/2015,24348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 4 K 4233/14 (https://dejure.org/2015,24348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 6 S 6 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 8 EStG 2009, § 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 1606 Abs 3 BGB
    § 32 Abs. 6 S. 6 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2011: keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil, auch wenn der andere, das Kind betreuende, Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Einkommensteuer 2013

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des vollen Kinderfreibetrages auf gemeinsam veranlagte Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf das Barunterhalt leistende Elternteil bei Unfähigkeit des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt - keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf das Barunterhalt leistende Elternteil bei Unfähigkeit des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1814
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 161/04

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 4 K 4233/14
    Betreuungs- und Barunterhalt sind aber rechtlich gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), mit der Folge, dass der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil - hier der Kindesvater - von der Barunterhaltspflicht im Regelfall befreit ist (Staudinger/Helmut Engler [2000] BGB § 1606, Tz. 18 und 20 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes -BGH-), während der andere barunterhaltspflichtige Elternteil - hier die Klägerin - die zur Versorgung des Kindes erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen hat (BGH-Urteil vom 28.02.2007 XII ZR 161/04, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 1882).
  • BFH, 25.07.1997 - VI R 107/96

    Übertragung eines Kinderfreibetrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 4 K 4233/14
    Abgesehen davon, dass auch der andere Elternteil regelmäßig durch die Betreuung wirtschaftlich belastet und eine Minderung von dessen Leistungsfähigkeit gegeben sein dürfte, ist es vom weitreichenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, auch bei Konstellationen der vorliegenden Art nach dem Halbteilungsgrundsatz zu verfahren (siehe hierzu BFH-Urteil vom 25.07.1997 VI R 107/96, BFHE 184, 60, BStBl II 1998, 329).
  • BFH, 08.12.2009 - III B 227/08

    Übertragung des Kinderfreibetrages, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 4 K 4233/14
    Nach der Altregelung scheiterte eine Übertragung des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines zu berücksichtigenden Kindes namentlich dann, wenn zwar der eine Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkam, der andere, das Kind nicht betreuende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt schuldete und daher seine Unterhaltspflicht nicht verletzt hatte (Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur Altregelung: z. B. Beschluss vom 08.12.2009 III B 227/08, BFH/NV 2010, 639 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 15.06.2016 - III R 18/15

    Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015  4 K 4233/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1814 veröffentlichten Urteil ab.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 4 K 4233/14 und die Einspruchsentscheidung vom 22. September 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. August 2014 dahingehend abzuändern, dass der weitere auf den anderen Elternteil entfallende Kinder- und BEA-Freibetrag für die Tochter J in Höhe von insgesamt 3.504 EUR berücksichtigt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

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